Durchführungsbestimmungen

für die Ligen des Wiener Eishockeyverbandes

Wiener Landesliga 2 (WLL2)

Wiener Landesliga 3 (WLL3)

Wiener Landesliga 4 (WLL4)

für die SAISON 2023 / 2024

Inhalt

§1 Organisation ......................................................................................................................... 3

§2 Teilnahmeverpflichtung ........................................................................................................ 4

§3 Meisterschaftstermine.......................................................................................................... 4

§4 Spielberechtigung ................................................................................................................ 5

§5 Anmeldebestimmungen ....................................................................................................... 6

§6 Torhüterausnahmegenehmigung ......................................................................................... 6

§7 Pflichten der Heimmannschaft (Veranstalter) ...................................................................... 7

§8 Pflichten der Gastmannschaft .............................................................................................. 8

§9 Regeln .................................................................................................................................. 9

§10 Schiedsrichter ................................................................................................................... 10

§11 Beglaubigung und Wertung der Spiele ............................................................................. 12

§12 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit ............................................... 13

§13 Protest .............................................................................................................................. 13

§14 Strafenkatalog .................................................................................................................. 14

§15 Meisterschaftseinteilung & Austragungsmodus ............................................................... 14

§ 16 COVID-19 Sonderbestimmungen ................................................................................... 15

§ 17 Dopingbestimmungen ..................................................................................................... 15

§ 18 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 15

Bankverbindung WEHV .......................................................................................................... 16

§1 Organisation

(1) Die Ligen werden vom Wiener Eishockeyverband (WEHV) organisiert und in vier Divisionen – Wiener Elite Liga Ost (WELO), Wiener Landesliga 2 (WLL2), Wiener Landesliga 3 (WLL3) und Wiener Landesliga 4 (WLL4) - durchgeführt. (Die WELO ist von diesen Durchführungsbestimmungen ausgenommen.)

(2)

Der Wettspielreferent der Wiener Landesliga 2 (WLL2) ist Günther Greilberger.

Der Wettspielreferent der Wiener Landesliga 3 (WLL3) ist Günther Greilberger.

Der Wettspielreferent der Wiener Landesliga 4 (WLL4) ist Günther Greilberger.

Als Vorsitzender aller Ligen fungiert Andreas Ösze.

(3) Eine Sitzung aller Mannschaften der jeweiligen Liga wird bei Bedarf, einberufen. Etwaige Anträge erfolgen bis eine Woche vor Termin durch die Teamvertreter an den Wettspielreferenten.

(4) Jedes Team hat einen Liga-Teamchef welcher an ligainternen Sitzungen teilnimmt und Stimmrecht für den Verein hat.

(5) Jeder Teamvertreter hat bei Verhinderung einen befugten Assistenten zur Ligasitzung zu entsenden, dessen Entscheidung bei Abstimmungen für das Team gelten.

(6) Allfällige Kommunikation innerhalb der Ligateams erfolgt mittels E-Mail, wobei jeder Verein eine Adresse des WEHV mit verein@wehv.at erhält. Mails an diese Adresse gelten als zugestellt. Kommentare und Abstimmungen erfolgen ausschließlich vom Teamchef, Ausnahme nur im Vertretungsfall.

(7) Bei Nichtteilnahme beziehungsweise Enthaltung bei Abstimmungen sind die Entscheidungen der Liga anzuerkennen.

(8) Entscheidungen müssen Stimmenmehrheit erreichen.

(9) Änderungen, die keine Mehrheit erreichen (auch Unentschieden inklusive Enthaltungen) dürfen nicht realisiert werden.

(10) Änderungen an den Durchführungsbestimmungen während der Saison sind nur mit Zustimmung des Wettspielreferenten, der Zustimmung des Vorstandes des WEHV und aller teilnehmenden Vereine möglich.

(11) Alle Ergebnisse und Entscheidungen einer Ligasitzung gelten unwiderruflich. Strafverifizierungen und Verstöße gegen das Reglement werden gemäß Durchführungsbestimmungen festgestellt und geahndet.

§2 Teilnahmeverpflichtung

(1) Für die Teilnahme an einer der Ligen als Vollmitglied oder als assoziierter Verein ist ein Nenngeld idHv € 250,- an den WEHV zu entrichten (Bankverbindung siehe Seite 16). Wird diese Gebühr nicht bis zum Nennschluss einlangend entrichtet, kann die Mannschaft nicht an der Saison teilnehmen.

(2) Nennschluss für die Saison 2023/24 ist der 15.09.2023.

(3) Die Zurückziehung der Nennung zur Teilnahme an einer der Ligen nach Nennschluss zieht eine Einbehaltung der geleisteten Nenngelder nach sich.

(4) Für Mannschaften, die vor den Playoffs aus dem Ligabetrieb ausscheiden, werden alle gespielten Spiele gestrichen, allfällige Guthaben werden einbehalten, das Team wird nicht in die Endtabelle oder Playoff-Paarungen aufgenommen (siehe §11).

(5) Ein Verein kann nicht zwei Mannschaften in derselben Liga stellen. Zwei aktive Unterliga-Vereine können für eine Liga keine Spielgemeinschaft eingehen, die Teams müssen unter einem der beiden Vereine antreten und für diesen die Spielerpässe lösen. Ligaübergreifende Spielgemeinschaften und Farmteamregelungen mit Spieleraustausch im Sinne des ÖEHV sind nicht gestattet. Ein Spieler kann nur für eine Mannschaft in einer Liga genannt werden. Leihverträge während der Saison sind nicht gestattet. ÖEHV-Vereine mit mehreren Mannschaften nennen vor Saisonstart Ihre Kader für die jeweilige Liga.

(6) Neue Vereine nennen nach Absprache mit dem Wettspielreferenten und dem Vorstand des WEHV entweder für eine der drei Ligen. Sie müssen eine fixe wöchentliche Eiszeit von mindestens 90 Minuten auf einem IIHF-Eishockeyfeld in Wien (oder Wien Umgebung) haben, welche wochentags nicht vor 18:00 Uhr beginnt und zwei Wochen vor Nennschluss einen Kader von mindestens 15 Feldspielern und 2 Torleuten bekannt geben.

§3 Meisterschaftstermine

(1) Die Reihenfolge der Spiele, Termine und Heimrecht werden nach Nennschluss durch die Ligaorganisation erstellt. Die Zeit von 23.12.2023 bis 6.1.2024 gilt als spielfrei.

(2) Gespielt wird auf dem jeweiligen Heimeistermin der Heimmannschaft laut Spielplan oder einer zugeteilten Verbandseiszeit. Playoffs und Relegation werden auf Verbandseis ausgetragen. Die Kosten trägt das Heimteam.

(3) Meisterschaftsbeginn und -termine sind bindend, Verschiebungen seitens der Liga möglich. Eine Heimspielterminänderung - ausgenommen Verbandsspiele - kann nur mit Zustimmung des Gegners beantragt werden und muss dies mindestens acht (8) Tage vor festgelegtem Termin vom Wettspielreferenten freigegeben werden. Kurzfristige Ausfälle sind zusätzlich direkt dem Besetzungsreferenten der Schiedsrichter unter sr-wien@gmx.at bekannt zu geben.

(4) In Folge „höherer Gewalt“ ausgefallene Spiele sind am nächstfolgenden Heimtermin nachzutragen. Bei vorhersehbaren Ausfällen (Regen) hat die Heimmannschaft in Abstimmung mit dem Gegner und den Schiedsrichtern für rechtzeitige Verschiebung zu sorgen.

§4 Spielberechtigung

(1) Die Wiener Landesligen (WLL2, WLL3 & WLL4) sind Herren-Senioren-Bewerbe für die Jahrgänge bis 2007 (Spieler müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben). Ausschließlich auf der Torhüter-Position ist der Einsatz von Damen gestattet, soweit Mindestalter und sonstige Meldebestimmungen erfüllt sind.

(2) Ausnahme bildet hier die Wiener Landesliga 4, welche als „non hitting league“ durchgeführt wird. Hier dürfen auch Frauen für die Jahrgänge bis 2007 zum Einsatz kommen.

(3) Spieler mit limitierter Transferkarte sind nicht zulässig.

(4) Spieler können bis zum Transferschluss 15.12.2023 angemeldet werden, wenn per 15.12.2023 24:00 Uhr alle notwendigen Unterlagen korrekt vorliegen bzw. hochgeladen wurden.

(5) Ein Vereinswechsel innerhalb der Liga eines nach den Anmeldebestimmungen spielberechtigen Spielers ist nach Saisonstart (siehe §15 (2): erstes Spiel der Liga im Grunddurchgang) nicht möglich. ÖEHV-Vereine mit mehreren Mannschaften müssen interne Wechsel begründen und müssen diese Transfers vom Wettspielreferenten bewilligt werden.

(6) Alle Teams geben bei Nennschluss Ihren Kader bekannt. Spieler sind mit Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Spielernummer, Position sowie Vorjahrsteam/ -liga anzuführen. Mindestens der Einsergoalie ist als gesperrt zu kennzeichnen (siehe §6).

(7) Spieler aus dem Vorjahreskader werden über die jeweiligen Anmeldetools für die neue Saison aktiviert und vom jeweiligen Verband vergebührt.

(8) Sämtliche Teilnehmer der Wiener Landesliegen unterliegen einem Alkoholverbot vor und während des Spiels.

(9) Zur Feststellung der Identität bei Einsprüchen zur Spielberechtigung ist grundsätzlich jeder Teilnehmer ausweispflichtig.

(10) Spieler, die in der Vorsaison ordnungsgemäß gemeldet und im Rahmen einer B-Lizenz Meldung auch bei einem anderen Verein in einer anderen Liga des ÖEHV tätig waren, können auf Antrag und Einzelfallprüfung der Notwendigkeit die B-Lizensierung für die Folgesaisonen der entsprechenden WLLx anwenden.

§5 Anmeldebestimmungen

(1) Spielberechtigt ist jeder für den jeweiligen Verein beim ÖEHV ordnungsgemäß lizenzierte Spieler. Details zur Anmeldung werden in einem Side Letter festgehalten.

(2) Die Kadermeldungen der jeweiligen Liga erfolgt über das vom ÖEHV bereitgestellte Meldesystem myteam.

(3) Der Einsatz von Spielern ohne gültige WEHV Aktivierung und Verfügbarkeit im System egrep ist nicht gestattet. (Strafverifizierung nach §11 (2) c))

§6 Torhüterausnahmegenehmigung

(1) Bei Verhinderung aller eigenen gemeldeten Torleute vor Spielbeginn ist der Einsatz von Torleuten anderen Unterliga-Mannschaften grundsätzlich gestattet.

a) Der geborgte Tormann darf nicht aus einer höheren Liga sein.

b) Der geborgte Tormann darf nicht von seinem Stammteam oder durch die Liga gesperrt sein.

c) Ein Tormann kann maximal für 5 Spiele als Fremdersatz für jeweils ein Team dienen.

d) Der geborgte Tormann muss im hockeydata-Tormannpool angelegt und aktiviert sein. Seine Statistik wird dem ausborgenden Verein zugeordnet.

e) Die Vereine sind verpflichtet, den nachweislich besten Tormann zu sperren. Zur Beurteilung werden Spiele, Statistiken, sportliche Herkunft und Kenntnis innerhalb der Liga herangezogen.

f) Die Vereine können auch weitere Tormänner gegen diese Regel sperren und damit das Ausborgen untersagen.

g) Die Liga behält sich jederzeitigen Einspruch auf die Nennung des Einser-Tormannes vor.

h) Hat ein Tormann bis Saisonmitte (Transferschluss nach §4 (4)) mehr Spiele als der gesperrte Einsergoalie, wird er seitens der Liga ebenfalls für künftiges Ausborgen gesperrt.

i) Neuzugänge zwischen Nenn- und Anmeldeschluss müssen der Liga zur Kenntnis gebracht werden, um über den „Ausborgestatus“ zu entscheiden. Ansonsten sind sie automatisch gesperrt.

§7 Pflichten der Heimmannschaft (Veranstalter)

(1) Das Heimteam überprüft mindestens drei Tage vor Spieltermin die korrekte Erfassung und Besetzung des Spiels auf www.referee-manager.com. Die Heimmannschaft hat sicherzustellen, dass das jeweilige Spiel mit Schiedsrichtern (Ort & Zeit) korrekt besetzt wurde. Meldungen bei fehlenden oder fehlerhaften Besetzungen müssen schriftlich per Mail an sr-wien@gmx.at erfolgen.

(2) Das Heimteam übergibt spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn den vorgedruckten Spielbericht von Hockeydata-egrep an die Schiedsrichter. Am Spielbericht sind alle aufgestellten Spieler mit Spielernummer, Vor- und Nachname angegeben, der Kapitän gekennzeichnet und die Tormänner erfasst. (3) Das Heimteam übergibt 30 Minuten vor Spielbeginn die Kosten für die Schiedsrichter in bar.

(4) Die Heimmannschaft stellt mindestens einen ausgebildeten Schriftführer welcher auch für die Bruttozeitnehmung des Spiels und Überwachung der Strafzeiten zuständig ist. Der/Die Spieloffizielle(n) ist/sind ausreichend mit den Eishockeyregeln - insbesondre Strafen und Strafzeiten - und der Protokollführung/Softwarehandhabung vertraut.

(5) Bei Verbandsspielen stellt die Heimmannschaft sicher, dass in jeder Spielpause eine Eisaufbereitung stattfindet (Lieferschein beim Eismeister).

(6) Im Play-off bestellt die Heimmannschaft je einen ausgebildeten Zeitnehmer sowie Schriftführer sowie zumindest einen dritten Spieloffiziellen, der Vorgenannten assistiert und vor allem die Strafbänke betreut.

(7) Sämtliche Spieloffizielle sind dem Ansehen der Liga und der Neutralität verpflichtet, mischen sich nicht in den Spielbetrieb ein und unterliegen selbstverständlich dem allgemeinen Alkoholverbot.

(8) Kann die Heimmannschaft nur fünf Pucks zur Verfügung stellen, so sind all diese der Gastmannschaft zum warm-up zu überlassen. Die tatsächlich vorhandenen Pucks müssen 50/50 aufgeteilt werden. Ein Spiel mit weniger als fünf Pucks kann nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden und geht mit 5:0 an die Gastmannschaft. Die Schiedsrichterkosten für die Anreise sind zu tragen.

(9) Am Spielbericht sind alle Tore und Strafen mit (absoluter) Spielzeit und den betreffenden Spielernummern eingetragen, ebenso ist die Tormannstatistik vollständig mit gespielten Minuten und Gegentoren zu erfassen. Proteste gegen das Spiel, den Bericht oder das Ergebnis und allfällige Matchstrafen sind umgehend und ausführlich per e-mail dem Wettspielreferenten bekanntzugeben. Der Spielbericht sollte laufend über egrep LIVE gespeichert werden und wird nach Spielende durch die Schiedsrichter bestätigt und hochgeladen. Bei technischem Versagen von Laptop oder Internet wird der gedruckte Spielbericht ausgefüllt, von den Schiedsrichtern unterschrieben und am Folgetag nacherfasst. Der Spielbericht ist bis zur Beglaubigung des Spiels durch die Liga aufzuheben.

(10) Die Heimmannschaft hat sicherzustellen, dass sich im Bereich der Zeitnehmung/ Punkterichter und Strafbänke keine nicht offiziellen Personen (also Fans u/o Zuschauer) aufhalten, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

(11) Die Heimmannschaft aktiviert in Absprache mit der Gastmannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn im Hockeydata-egrep seinen Spielkader und stimmt sich bezüglich der Dressenfarben mit der Gastmannschaft ab (Heimmannschaft hat Farbwahl).

§8 Pflichten der Gastmannschaft

(1) Die Gastmannschaft aktiviert in Absprache mit der Heimmannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn im Hockeydata-egrep seinen Spielkaderund stimmt sich bezüglich der Dressenfarben mit der Heimmannschaft ab (Heimmannschaft hat Farbwahl).

(2) Absage oder Nichtantreten aus jeglichen Gründen hat 0:5 Strafbeglaubigung sowieErsatz der Schiedsrichter- und Veranstalterkosten zur Folge.(3) Der Spielort ist nach Spielende ordentlich und in angemessener Zeit (40 Min.) zuverlassen.

(4) Im Viertelfinale und bei einem dritten Finalspiel beteiligt sich die Gastmannschaft z50 % an den Schiedsrichtergebühren, Zeitnehmung, ggf. Sanitäter und den Kosten derMatchzeit, sofern diese verrechnet werden.

§9 Regeln

(1) Es gelten die offiziellen Regeln der IIHF 2022-2023 sowie deren aktuellen Änderungen. Die zuständige Instanz ist der Wettspielreferent bzw. bei Spieldauerdisziplinarstrafen und Matchstrafen die Disziplinarkommission. Bei Ligaendeoffene Pflichtspielsperren und bedingte Strafen gelten für die Folgesaison.

(2) Adaption der IIHF-Spielregeln in Grunddurchgang:

a) Ein Spieldrittel dauert 25 Minuten brutto (ohne Zeitunterbrechung), nach jedemDrittel werden umgehend die Seiten gewechselt. Beide Mannschaften und Schiedsrichter sind angehalten, Warm-up und Seitenwechsel so zu gestalten, dass die 75-minütige Spielzeit im Rahmen der Eiszeit der Heimmannschaft eingehalten werdenkann. Maximal-Richtwerte: Warmup 5 Minuten, Seitenwechsel 2 Minute.

b) Die Bruttozeit gilt auch für große Zeit- und Disziplinarstrafen. Kleine Strafen laufenüber 3 Minuten (Eingabe egrep und Bruttozeit) werden statistisch aber als 2 gezählt.Große Strafen laufen über 7 Minuten (Eingabe egrep und Bruttozeit) werden statistischaber als 5 gezählt.

c) Strafzeiten beginnen beim nächstfolgenden Anspiel zu laufen.

d) Endet eine Strafzeit während dem Faceoff-Setup, wo der Bestrafte hinter dergegnerischen Mannschaft aufs Eis kommen würde, wartet der Zeitnehmer auf daserfolgte Anspiel. (Regel 58)

e) Es gibt keine Overtime oder Penaltyschießen nach Unentschieden.

f) In der Bruttospielzeit in Grunddurchgang und Zwischenrunde ist KEIN Time-outgestattet.

g) Die Penaltyschuss-Regelung der letzten 2 Spielminuten wird in der Bruttospielzeit auf die letzten 5 Minuten der verbleibenden Eiszeit angewendet.

h) Die letzten 5 Minuten der Eiszeit richten sich nach der Hallenuhr!

i) Sollte es in den letzten 5 Spielminuten zu einer offensichtlichen Zeitverzögerungkommen (zB aufgrund einer knappen Führung), ist gegen das verfehlende Team ein Strafschuss (Penalty-Shot) zu verhängen.

(3) Stockendenstoss und Stockstich wird wie Kopfstoß und Treten mit einer Matchstrafegeahndet.

(4) Für die automatische unbedingte 1 Spiel Sperre nach der zweiten Spieldauer einesSpielers wird die gesamte Saison (Grunddurchgang bis Playoffs) als „Event“ betrachtet.

(5) Das Heimteam hat Farbwahlrecht, das Gästeteam muss sich um unterscheidbare Dressen kümmern, sonst geht ein Nichtanpfiff zu dessen Lasten (Strafverifizierung).

(6) Die Teams verzichten auf Einspruch/Vermessung von Stöcken und Ausrüstungen, welche kein Verletzungsrisiko darstellen. Der Verband überträgt sämtliche Verantwortung zum Tragen eines Halbvisier für alle Spieler die nach dem 31.12.1974 geboren sind an die Spieler und entbindet ausdrücklich die Schiedsrichter von diesbezüglicher Kontrollpflicht. Das Tragen eines Vollvisier bei Minderjährigen ist weiterhin verpflichtend.

(7) Der WEHV empfiehlt allen Spielern und Torhütern das Tragen eines Halsschutzes. Das Thema Hassschutz/ Halskrausenpflicht wird für die Saison 2024/ 2025 evaluiert und entsprechend in den DFSB festgehalten.

(8) Die Wiener Landesliga 4 ist eine „non hitting league“! Jegliche Arten von Checks sind nicht erlaubt und werden mit einer Strafe lt. Regelbuch geahndet. Im Wiederholungsfall (weiteres Vergehen im Spiel) wird eine Spieldauerdisziplinarstrafe,
im Verletzungsfall eine Matchstrafe ausgesprochen. Abdrängen beim Kampf um die Scheibe ist ausdrücklich erlaubt.

(9) Wird in der WLL4 eine große Strafe ausgesprochen, zieht diese eine automatische
Spieldauerdisziplinarstrafe mit sich. Spieler, die mit einer Spieldauerdisziplinarstrafe belegt wurden, sind automatisch für
das nächste Spiel gesperrt, bei einer weiteren Spieldauerdisziplinarstrafe in der Saison erhöht sich Sperre auf zwei Spiele, sinngemäß bei einer weiteren auf drei Spiele. Die Liga behält sich vor Spieler mit mehr als drei Spieldauerdisziplinarstrafen für die laufende Saison vom Spielbetrieb auszuschließen.

(10) Bei physischem Kontakt mit Spiel-Offiziellen oder Zuschauern ist (abweichend vom IIHF Regelbuch) – zwingend eine Matchstrafe zu verhängen.

§10 Schiedsrichter

(1) Alle Spiele der Liga werden im Zwei-Schiedsrichter-System geleitet, bei Verfügbarkeit wird ab dem Halbfinale im Drei-Mann-System gepfiffen.

(2) Die Bestellung der Schiedsrichter für Ligaspiele erfolgt durch die Liga.

(3) Die Schiedsrichtereinteilung erfolgt durch den zuständigen Referenten des Schiedsrichterverbandes und ist auf www.referee-manager.com ersichtlich.

(4) Die Schiedsrichterkosten pro Spiel betragen pauschal EUR 60,00 pro Schiedsrichter und müssen jeweils vor Spielbeginn vom Heimteam bezahlt werden. Im Drei-Personen- System erhält der Head € 60, die beiden Linespersons € 50.

(5) Verbandsschiedsrichter können nicht abgelehnt werden. Ein Nichtantreten hat 0:5 sowie Kostenersatz zur Folge. Allfällige begründete Beschwerden sind dem Wettspielreferenten und dem Schiedsrichterreferenten sachlich zu dokumentieren.

(6) Die Kosten für die Anreise der Schiedsrichter ohne stattfindendes Spiel (Nichtantritt, Absage) betragen € 30 pro Schiedsrichter.

(7) Ist es nicht möglich, für ein Spiel einen zweiten Schiedsrichter aufzustellen, wird das Spiel mit einem Schiedsrichter ausgetragen, die Kostenersparnis bleibt dem Heimteam.

(8) Die Schiedsrichter müssen 30 Minuten vor Beginn der Eiszeit vor Ort sein.

(9) Die Schiedsrichter überprüfen die Korrektheit beider Mannschaften (Ausrüstung, Dressen, maximal 20 Feldspieler und zwei Torhüter pro Team) sowie nach Spielende die ordnungsgemäße Eintragung der Torschützen, Assistenten und Strafen.

(10) Die Schiedsrichter sind angehalten, bei „ligaunwürdigen Zuständen“ (Platz, Spieloffizielle, Dressengleichheit, etc.) ein Spiel nicht anzupfeifen oder abzubrechen, jedenfalls aber dem Wettspielreferenten und Schiedsrichterreferenten Meldung zu erstatten.

(11) Bei Spieldauerdisziplinarstrafen, Matchstrafen oder Spielabbruch ist am Folgetag ein Bericht per E-Mail an den Wettspielreferenten zu übermitteln.

(12) Der Wettspielreferent übermittelt Spielprotokoll, Schiedsrichterbericht und Leumund des Spielers an die Disziplinarkommission.

(13) Protestiert ein Team gegen die Identität eines Spielers hat der Schiedsrichter die Identität dieses Spielers mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und per EMail an den Wettspielreferenten zu übermitteln.

§11 Beglaubigung und Wertung der Spiele

(1) Die Beglaubigung der Spiele wird aufgrund der Spielberichte vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Vom Heimteam übermittelte Spielberichte, die weder vom Wettspielreferenten noch vom Gästeteam in Ergebnis oder Inhalt reklamiert werden, gelten 3 Tage nach Aussendung als beglaubigt.

(2) In folgenden Fällen sind Ligaspiele nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis zu beglaubigen:

a) Ein Verein tritt nicht zum Spieltermin an, das Heimteam hat verabsäumt, die Schiedsrichter rechtzeitig zu bestellen bzw. deren Bestätigung zu überprüfen oder stellt keine qualifizierten Spieloffiziellen: 5:0 für den Gegner sowie Kostenersatzstrafe für den Verein.

b) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: 5:0 für den Gegner, falls das tatsächlich erzielte Torverhältnis nicht günstiger ist.

c) Erstrebung unerlaubter Vorteile (Aufstellung unberechtigter Spieler etc.): 5:0 für den Gegner, falls das tatsächlich erzielte Torverhältnis nicht günstiger ist.

d) Beide Vereine treten nicht an, treten ab, Verschulden den Spielabbruch oder erstreben unerlaubten Vorteil: 0:5 Niederlage für beide Vereine.

e) Abbruch eines Spieles ohne Verschulden eines Vereines: Neuaustragung am nächstfolgenden möglichen Termin der Heimmannschaft. Bei Neuaustragung des Spiels sind alle Spieler spielberechtigt, die zum Zeitpunkt des Erstspiels berechtigt waren. Wurden mindestens 50 Minuten der Gesamtspielzeit in Grunddurchgang oder Zwischenrunde (80 Bruttominuten) gespielt, gilt das Ergebnis als beglaubigt.

(3) Scheidet ein Verein während Grunddurchgang aus, werden alle gespielten Spiele gestrichen und das Team wird nicht in die Endtabelle und Playoff-Paarungen aufgenommen. Bei Ausscheiden nach Zwischenrunde und vor den Playoffs wird die Tabelle beglaubigt, das Team wird aber nicht in den Playoff-Paarungen berücksichtigt, die nächstbesten Teams rücken nach. Ein Ausscheiden während den Playoffs bedeutet ein sofortiges Ende der Serie zugunsten des Gegners (5:0 der verbleibenden Spiele).

(4) Bei Strafverifizierung 5:0 werden keine Torschützen, Punkte oder Shutouts eingetragen, es sei denn, das tatsächliche Ergebnis ist gleich oder besser als 5:0 und wird daher als Ergebnis beglaubigt.

(5) Ein gewonnenes Spiel wird für die Tabelle mit 2 Punkten gewertet. Bei Unentschieden nach regulärer Spielzeit erhalten beide Mannschaften je 1 Punkt.

(6) Die Rangordnung der Tabelle erfolgt absteigend nach den meisten erzielten Punkten (inkl. Bonuspunkte), gefolgt von Tordifferenz und geschossenen Toren.

(7) Bei Punktegleichheit am Ende von Grunddurchgang oder Zwischenrunde wird die Platzierung anhand der Reihenfolge gemäß (6) wie folgt ermittelt: Direkte Begegnung(en), danach Ergebnis(se) gegen das jeweils nächst bestgereihtem Team. Bei mehreren Teams wird eine eigene Tabelle mit den Ergebnissen dieser Teams gebildet. (Sollte kein Tiebreak eine Entscheidung bringen, entscheidet die Endtabelle der Vorsaison (1. Liga, 2. Platzierung, 3. Neueinstieg))

§12 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit

(1) Um ein Spiel beginnen zu können, müssen 1 Tormann und 7 Feldspieler antreten. Befinden sich Spieler dieser 8 noch in der Kabine wird der Spielbeginn um 5 Minuten verschoben und das Team beginnt mit einer kleinen Bankstrafe wegen „Spielverzögerung“ in Unterzahl.

(2) Spieler, die am Spielbericht angeführt aber noch „am Weg“ zum Spielort sind, gelten nicht im Sinne von Punkt (1) als anwesend.

(3) Kann ein Team 5 Minuten nach festgelegtem Spielbeginn nicht 8 Spieler stellen, gilt Nichtantritt (siehe §11 (2) a))

§13 Protest

(1) Ein Protest gegen einen Spieler am Spielbericht/Spielfeld ist vor Spielbeginn, spätestens aber nach Spielende vor Beglaubigung des Spielberichts auszusprechen, zu begründen und binnen zwei Kalendertagen der Liga mitzuteilen.

(2) Protest gegen einen Schiedsrichter ist nicht zulässig.

(3) Protest gegen das Spielergebnis ist ebenfalls sofort nach Spielende festzuhalten und binnen 2 Kalendertagen der Liga zu begründen.

(4) Wird aufgrund eines Protestes ein Verstoß gegen die Durchführungsbestimmungen festgestellt, wird gemäß dieser gehandelt und etwaige Geldstrafen verhängt.

§14 Strafenkatalog

(1) Handlungen, die dem Sinn der DFSB widersprechen können mit Geldstrafen von EUR 30,00 bis EUR 150,00 direkt von der MOBA geahndet werden.

(2) Der Betrag ist sofort nach Mitteilung an den diese Gelder verwaltenden WEHV zu entrichten. Bis zum Einlangen des Strafbetrages (oder Vorlage der Zahlungsbestätigung) kann kein weiteres Ligaspiel ausgetragen werden. Bei Versäumnis eines weiteren Spieles gilt §11 (2).

(3) Etwaige Strafgeldbescheide der Disziplinarkommission für disziplinäre Vergehen werden separat ausgesprochen und es gilt auch hier die Sperre der Mannschaft/des Spielers/Offiziellen bis zum Einlangen der Zahlung.

(4) Ist ein Verein mit Zahlungen an den WEHV für dessen Eismiete mindestens einen Monat überfällig rückständig, kann nach formloser Mahnung und kurz gesetzter Frist das Team vom Spielbetrieb bis zur Begleichung des Außenstands ausgeschlossen werden.

(5) Werden für einen Verein in der laufenden Saison VIER Spiele strafverifiziert, wird ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Ligabetrieb eröffnet.

(6) Erlangt ein Verein eine Aktivierung eines nicht spielberechtigten Spielers in offenbar betrügerischer Absicht, werden alle Spiele des Teams ab Registrierung strafverifiziert und sofort ein Verfahren auf Ausschluss eröffnet.

§15 Meisterschaftseinteilung & Austragungsmodus

(1) Die Meisterschaft

WLL2 wird in einer Gruppe von 9 Vereinen

WLL3 wird in einer Gruppe von 8 Vereinen

WLL4 wird in einer Gruppe von 8 Vereinen

des WEHV ausgetragen.

(2) Der Grunddurchgang beginnt im Oktober 2023 und endet im März 2024. Das erste Saisonspiel laut Spielplan zählt als Stichtag relevanter Saisonbeginn (§4 A). Gespielt wird in einer einfachen Hinrunde, jeder gegen jeden. Für die Tabellenwertung gelten §11 (5) - (7)

(3) Danach erfolgt in der eine Zwischenrunde im Jänner/ Februar mit Teilung in Top 4 und Low 4/5. Der jeweils Erstgesetzte in der Top bzw. Low Gruppe startet mit einem (1) Bonuspunkt in die Zwischenrunde.

(4) Die Playoffs beginnen, sobald die Zwischenrunde abgeschlossen ist, in der und die Endplatzierung feststeht.
Diese werden im Modus, Viertelfinale = 1 Spiel (do or die), Halbfinale = Hin-/ Rückspiel und Finale = Best of three abgehalten.

(5) Die Relegation wird in dieser Saison AUSGESETZT und in Abstimmung mit den Vereinen für die Folgesaison festgelegt.

§ 16 COVID-19 Sonderbestimmungen

Hinsichtlich der Präventionsmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 sind die jeweils geltenden Bestimmungen und Verordnungen der Österreichischen

Bundesregierung sowie der lokalen Behörden zu beachten. Zudem sind die ÖEHV-Covid-19 Annex einzuhalten. Der WEHV behält sich das Recht vor, den Spielmodus einzelner Meisterschaften während der Saison abzuändern, sollte dies aufgrund der Covid-19 Pandemie erforderlich sein. Jeder Verein ist für die Überprüfung und Einhaltung der gültigen Regelungen seiner Mannschaft selbst verantwortlich

§ 17 Dopingbestimmungen

Der ÖEHV weist darauf hin, dass für alle Vereine im Österreichischen Eishockeyverband generell Doping verboten ist. Die Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG) in Verbindung mit dem WADA Code i.d.g.F. sind für alle Vereine bindend (siehe § 19 der Satzungen des ÖEHV).

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche nicht in diesem Statut näher ausgeführte Regeln zum Ligabetrieb unterliegen dem Statut für die Wiener Verbandsmeisterschaft.

(2) Die Statuten beschreiben Absicht und Konsens der Hockey Ligen und der teilnehmenden Vereine, Interpretationsspielraum von diesen Bestimmungen ist ausgeschlossen.

(3) Der WEHV übernimmt keinerlei Haftung für die Spieler. Jeder Verein ist für die Gesundheit als auch das Verhalten seiner Mitglieder auf und abseits der Eisfläche verantwortlich.

(4) In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstand des WEHV das alleinige Recht zu, auszulegen und zu entscheiden.

(5) Der WEHV hat bei planwidrigen Lücken der gegenständlichen Teilnahme- und Durchführungsbestimmungen die Entscheidung im Sinne der Entwicklung des Eishockeysports zu treffen.

(5) Außerdem erkennt jeder teilnehmende Verein an, dass er als Veranstalter seiner Heimspiele auftritt. Der WEHV fungiert lediglich als Organisator der Meisterschaft. Infolgedessen ist der WEHV nicht für Verletzungen von Zuschauern, Spielern, Funktionären oder sonstigen Personen auf oder Abseits der Spielfläche haftbar zu machen.

Bankverbindung WEHV

IBAN AT38 20111 2865 2874 100 BIC GIBAATWW (Erste Bank)

BANKVERBINDUNG WEHV für EISZEITEN: IBAN AT81 20111 2865 2874 102

Der Vorstand des WEHV