SATZUNG

des Vereines

"Landesverband Wien des Österreichischen Eishockeyverbandes"

(Wiener Eishockeyverband oder WEHV)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Landesverband Wien des Österreichischen
Eishockeyverbandes" (Kurzform "Wiener Eishockeyverband" oder "WEHV") und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Verwaltungsbereich und Geschäftsjahr
(1) Der WEHV ist ein Unterverband des Österreichischen Eishockeyverbandes (ÖEHV) und dessen Satzung in allen Bereichen unterstellt.

(2) Des Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Mai bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres.

§ 3 Zweck
(1) Zweck des WEHV ist die Wahrung der Interessen und die Förderung des Eishockey-und Inlinehockeysportes.

(2) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Regelung, Beaufsichtigung und Förderung des Eishockey- und Inlinehockeysportes;
b) die Vertretung des Eishockey- und Inlinehockeysportes im In- und Ausland;
c) die Veranstaltung von nationalen und internationalen Bewerben auf dem Gebiet des Eishockey- und Inlinehockeysportes;
d) Spieler-, Trainer-, Schiedsrichter- und Funktionärsschulungen;
e) die Herstellung, Herausgabe und Verteilung von Publikationen, Mitteilungsblättern und Filmmaterial, Tonträgern und anderen Medien;
f) die Organisation von Veranstaltungen und Vorträgen;
g) die Einrichtung von Bibliotheken und Archiven;
h) die Herausgabe von Mitgliederlisten;
i) Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und
nichtgemeinnützigen Unternehmungen und Gesellschaften aller Art sowie Errichtung von Privatstiftungen.

(3) Als materielle Mittel dienen:
a) Verbandabgaben;
b) Eintrittsgelder;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vorträgen aller Art;
d) vom Referenten für das Melde- Ordnungs- und Beglaubigungswesen verhängte Geldstrafen;
e) Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
f) Förderungen von öffentlichen Stellen;
g) Erträgnisse aus Filmmaterial, Tonträgern und anderen Medien;
h) Erträgnisse aus Druckschriften;
i) Erträgnisse aus Beteiligungen aller Art;
j) Erträgnisse aus Vermögensverwaltung;
k) Erträgnisse aus Werbeeinschaltungen (insbesondere in Vereinsmedien und bei Sportveranstaltungen);
l) Erträgnisse aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln;
m) Erträge aus Eiszeiten Vermietung
n) sonstige Erträge

(4) Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

(5) Bei Ausscheidung aus dem Verband und bei Auflösung dürfen die Mitglieder – falls dies gegeben ist - nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten, der nach dem Wert der Leistung zum Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder, Schutzvereinigungen und Angehörige.

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Vereine des Bundeslandes Wien, sowie allenfalls vom ÖEHV unterstellte Vereine benachbarter Bundesländer.

(3) Außerordentliche Mitglieder, wie z.B. Personengesellschaften, die die Tätigkeit des WEHV durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen fördern.

(4) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Generalversammlung hiezu ernannte natürliche und juristische Personen oder andere Rechtsträger, die sich um den WEHV oder um den Eishockey- und/oder Inlinehockeysport besondere Verdienste erworben haben.

(5) Schutzvereinigungen des WEHV können Sportvereine oder den Eishockey- und Inlinehockeysport aktiv betreibende Personen werden, die den Bestimmungsgründen eines den Eishockey- oder Inlinehockeysport aktiv betreibenden Vereines noch nicht voll entsprechen. Darunter fallen insbesondere Sportvereine, die den Betrieb ihrer Eishokey-oder
Inlinehockeysektion erst aufnehmen oder zeitweilig einstellen, sowie Personen, die wohl Eishockey- oder Inlinehockeysport betreiben, aber einstweilen noch nicht in Vereinsform organisiert sind (Schul- und Betriebsmannschaften u. dgl.).

(6) Angehörige sind Mitglieder des Vorstandes, Ausschuß- und Kommissionsmitglieder, die Rechnungsprüfer sowie die dem Schiedsrichterreferat unterstellten Referenten und Schiedsrichter.

(7) In der Generalversammlung haben nur ordentliche Mitglieder das Stimmrecht. Alle anderen (außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder,
Schutzvereinigungen und Angehörige) haben in der Generalversammlung beratende Stimme.

(8) Vereinigungen, welchen vom ÖEHV nur als Schutzvereinigungen anerkannt werden, gelten auch im Landesverband als solche.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum WEHV ist an die Mitgliedschaft zum ÖEHV gebunden und tritt automatisch mit der Aufnahme des betreffenden Vereines in den ÖEHV in Kraft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied, das der Mitgliedschaft beim ÖEHV verlustig geht, verliert automatisch die Mitgliedschaft beim WEHV.

(2) Bezüglich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Satzung des ÖEHV auch im Bereich des WEHV.

(3) Über den Ausschluß von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(4) Dem Vorstand des WEHV steht das Recht zu, den Ausschluß eines Mitgliedes dem Vorstand des ÖEHV mit einfacher Stimmenmehrheit vorzuschlagen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim WEHV einzureichen. Diese Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderungen, sind unverzüglich, längstens binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen, vom jeweils zuständigen Gremium verpflichtend schriftlich zu beantworten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt,
a) an allen vom WEHV ausgeschriebenen Veranstaltungen unter den vom Vorstand vorgegebenen Bedingungen teilzunehmen und dementsprechend auch die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen;
b) in der Generalversammlung das Stimm- und Wahlrecht auszuüben soweit nicht durch Bestimmungen dieser Statuten eingeschränkt.

(3) Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Schutzvereinigungen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilzunehmen.

(4) Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, welche diese Satzung den
Vorstandsmitgliedern einräumt.

(5) Das Mitgliedsrecht kann nicht übertragen, vererbt oder geteilt werden. Nur bei juristischen Personen und anderen Rechtsträgern (Personengesellschaften) kann die Mitgliedschaft im Rahmen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in das vom Vorstand zu führende
Mitgliederverzeichnis.

(7) Auf Verlangen ist jedem Verbandsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereins-satzung auszufolgen. Die bei Zusendung anfallenden Versand- und Portokosten hat das Verbandsmitglied zu tragen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des WEHV nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des WEHV Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse des WEHV zu befolgen, insbesondere ihren Beitragspflichten und sonstigen vom WEHV vorgeschriebenen finanziellen Verbindlichkeiten
fristgerecht nachzukommen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen – auch gegenüber dem ÖEHV (!) - nicht fristgerecht nachkommen, verlieren bis zur vollständigen Abstattung derselben ihr Stimmrecht bei der Generalversammlung und in etwaigen Ausschüssen.

(2) Die Mitglieder sind weiters verpflichtet, alle aus der Mitgliedschaft zum WEHV
entstehenden Verbindlichkeiten als klagbare Forderungen anzuerkennen und sich im Streitfalle darüber der Gerichtsbarkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes am Sitze des WEHV zu unterwerfen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, auf die ihnen angeschlossenen Personen (Spieler, Trainer u. a) einzuwirken, vor Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines mit dem Eishockey- oder Inlinehockeysportes im Zusammenhang stehenden Sachverhaltes „die guten Dienste“ des Vorstandes und seiner Sekundärorgane oder des Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 9 Abs. 2, 50 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz BGBl. 1985/104 (ASGG) zur internen Streiterledigung in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihre Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, daß sie hinsichtlich aller internationalen Angelegenheiten die endgültige und verbindliche Autorität des internationalen Eishockeyverbandes (IIHF) anerkennen.

§ 10 Organe des WEHV
Die Organe des WEHV sind:
(1) die Generalversammlung,

(2) der Vorstand – mit seinen Sekundärorganen (Schiedsrichterkollegium, Ligaausschüssen u.a.)

(3) die Rechnungsprüfer und

(4) das Schiedsgericht.

§ 11 Die Generalversammlung
(1) Das willensbildende Organ des WEHV ist die Generalversammlung. Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie kann eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung sein.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Sitz des WEHV statt. Sie hat bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden. 

Die Einladungen, die der Vorstand vorzunehmen hat, haben mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Termin der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsmitglieder und den Vorstand des ÖEHV zu ergehen. 
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Einberufung berechtigt. 
Eine gültige Ladung kann auch per Telefax oder Email an die vom Vereinsmitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen.

(3) Die außerordentliche Generalversammlung muss in nachstehenden Fällen innerhalb von drei Wochen einberufen werden:
a) wenn die Zahl der in der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes auf zwei gesunken ist;
b) bei schriftlichem Ansuchen mit Angabe der Tagesordnung von mindestens ein zehntel der Landesverbandsmitglieder;
c) auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
d) auf Beschluß der Generalversammlung
e) in den gesetzlich und in der Satzung vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer;
f) wenn die Einberufung vom ÖEHV gefordert wird.
Die Einladungen, die der Vorstand vorzunehmen hat, haben unter Festsetzung von Zeit und Ort mindestens 14 Tage vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder zu ergehen. Eine gültige Ladung kann auch per Telefax oder Email an die vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse erfolgen.

(4) Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge der Mitglieder des WEHV zur
Generalversammlung sind mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, führt das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder des WEHV sowie der ÖEHV
teilnahmeberechtigt. Juristische Personen und andere Rechtsträger (auch Schutzver-einigungen) sind berechtigt, bis zu zwei Vertreter zu entsenden. Stimmberechtigt sind nur:
a) Die Mitglieder, die gegenüber dem WEHV und dem ÖEHV ihre gesamten fälligen finanziellen Verbindlichkeiten erfüllt haben, wobei jeder Verein eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes mittels schriftlicher, auf den Namen des Vertreters lautenden Vollmacht, durch das vertretungsbefugte Organ des Mitgliedes ist zulässig. Jedoch darf kein Bevollmächtigter mehr als zwei Mitglieder (Vereine) vertreten.

(8) Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Ladung bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur anberaumten Zeit nicht beschlussfähig, so ist die Generalversammlung nach einer halben Stunde Wartezeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit derselben Tagesordnung zu eröffnen und beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des WEHV geändert werden soll und die Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Wahlen haben in der Regel schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn die Generalversammlung nicht mit Stimmeneinhelligkeit die Wahl durch Zuruf beschließt. Abstimmungen haben in der Regel mündlich zu erfolgen, wenn die Generalversammlung nicht mit einfacher Stimmenmehrheit eine schriftliche und geheime Abstimmung beschließt. Über die Richtigkeit der Abstimmung und Wahlen haben zwei von der Generalversammlung vorher gewählte Stimmenzähler zu wachen. Die Leitung und Durchführung von Neuwahlen obliegt dem Vorstand.

(10) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, doch können vom Vorsitzenden Gäste zugelassen werden. Über Beratung und Beschlüsse in den Generalversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) Generalversammlungsbeschlüsse können nur durch einen Beschluss der
Generalversammlung abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 12 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der unmittelbar vorangegangenen Generalversammlung;
b) die Prüfung der Vollmachten und des Stimmrechtes;
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, allfälliger Unterausschüsse und Referenten;
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
e) die Entlastung des Vorstandes und insbesondere des Finanzreferenten;
f) die Wahl und Enthebung
aa) des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder .
bb) zweier Rechnungsprüfer mit 4-jähriger Funktionsdauer;
g) die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes;
h) die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
i) Festsetzung und Abänderung der Satzung
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder des WEHV;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes;
l) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen organschaftlichen Vertretern und Verband (Insichgeschäfte);
m) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten ( Wettspielreferent)
b) dem Vizepräsidenten ( Schiedsrichterreferent)
c) dem Schriftführer ( Moba Referent)
d) Kassier

(2) Die Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes dauert bis zum Ende der
Generalversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr mitgerechnet, in dem das Vorstandsmitglied gewählt wurde. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar und kooptierbar. Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Wahl zur ersten Sitzung zusammenzutreten; er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(3) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dessen Stelle für die restliche Funktionsdauer durch Kooptierung neu besetzen oder einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich übertragen. Fällt der gesamte Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollte(n) auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außer-ordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufweg (unter sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG) fassen;

(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der dienstälteste anwesende Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Verbandes im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Satzung oder Gesetz zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten;
b) die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung;
c) die Verwaltung des Verbandsvermögens;
d) die Festsetzung der Höhe der Verbandsgebühren.
e) das Vorschlagsrecht für den Ausschluß eines Mitgliedes an den Vorstand des ÖEHV
f) die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
g) die Prüfung der Vollmachten und des Stimmrechts der Vereinsvertreter in der
Generalversammlung;
h) das gesamte Disziplinarwesen (Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen)
i) die Ausschreibung und Überwachung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen sportlichen Veranstaltungen und die Einteilung der Vereine in die einzelnen Spielklassen
j) die Aufnahme, Überwachung und Kündigung bzw. Entlassung von Dienstnehmern des Verbandes;
k) die Entscheidung in allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, sofern der Vorstand nicht selbst Partei ist;
l) die Erstattung des Vorschlages zur Wahl des Ehrenpräsidenten;
m) die Erstellung des Berichtes an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines (Rechenschaftsbericht);
n) die Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
o) die Festlegung des Rechnungsjahres und der Art der Rechnungslegung.
(2) In Durchführung der Bestimmungen des Abs.1 lit i) ist der Vorstand unter
Außerachtlassung jeweils geltender Durchführungsbestimmungen insbesondere berechtigt
a) von Vereinen den Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einteilung in die angestrebte Spielklasse zu verlangen und gegebenenfalls deren Zulassung zu verweigern.
b) einen Verein zur Teilnahme einer Meisterschaft einer höheren Spielklasse zuzulassen, falls dieser die wirtschaftlichen und sportlichen Voraussetzungen hierzu nachweist und dies im Interesse des landesweiten Eishockey- oder Inlinehockeysports gelegen ist.

§ 15 Besondere Obliegenheiten des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident - zur eindeutigen Bestimmung der jeweils Dienstältere - vertritt den WEHV nach außen.

(2) In besonders dringenden Fällen ist der Präsident, bei seiner Verhinderung der dienstälteste anwesende Vizepräsident, berechtigt, Verfügungen, die sonst nur dem Vorstand zustehen, "expraesidio" zu treffen. Diese "ex praesidio"-Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung. Dies gilt sinngemäß bei Gefahr in Verzug auch in Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand durch Beschluss erteilt werden. Diese Bevollmächtigungen sind vom Präsidenten, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, zu zeichnen.

(4) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vollziehung des Budgets und für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich.

(5) Den WEHV verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und vom Schriftführer oder in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

(6) Der Aufgabenkreis der übrigen Vorstandsmitglieder wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. Alle nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragene Aufgaben sind vom Vorstand wahrzunehmen.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG).

(8) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Verbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Verbandes und den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von einem Monat eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt
Vermögensübersicht zu erstellen.

§ 16 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer (oder, falls erforderlich, ein Abschlussprüfer) werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Rechnungsjahren gewählt. Die Bestellung des Abschlussprüfers erlischt, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht mehr besteht.

(2) Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die Prüfer auszuwählen.

(3) Rechnungsprüfer können natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger und müssen keine Verbandsmitglieder sein.

(4) Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, und dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(5) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von einem Monat ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4 VerG), ist besonders einzugehen.

(7) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer beizuziehen, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen haben.

(8) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf
schwerwiegende Weise gegen ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verband in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen. Sie können bei Zutreffen der Voraussetzungen auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

(9) Rechnungsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verband - abgesehen vom Auftrag zur Prüfung - bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

(10) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbare gesetzlichen Bestimmungen,insbesondere die in §§ 21 und 22 VerG 2002, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(11) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit zur Bestellung eines Abschlussprüfers bleiben von den Regelungen hinsichtlich der Rechnungsprüfer unberührt. Ist ein Abschlussprüfer bestellt, so übernimmt dieser sämtliche Aufgaben der Rechnungsprüfer, die diesen nach Gesetz und der Satzung zukommen.

§ 17 Unterausschüsse
(1) Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse mit begrenztem Wirkungskreis zu bestellen. Diese Unterausschüsse haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

(2) Bei Einsprüchen gegen Entscheidungen der Unterausschüsse trifft der Vorstand als 2. Instanz die Entscheidung.

(3) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 18 Disziplinarmaßnahmen
Bei Verletzung der Satzung, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse der
Generalversammlung oder der Landesverbandsorgane hat der Landesverband die Anzeige an den ÖEHV zu erstatten, von welchem die Untersuchung eingeleitet und die Durchführung des Verfahrens veranlaßt wird. Der Vorstand des ÖEHV kann auch einen Senat, welcher aus Vorstandsmitglieder des Landesverbandes gebildet wird, mit der Durchführung der Untersuchung des Verfahrens betrauen. In diesem Falle ist das Resultat dem ÖEHV unverzüglich bekanntzugeben.

§ 19 Entscheidungen in Streitfällen
(1) Streitfragen, die sich entweder zwischen Verbandsangehörigen oder zwischen Landesverbandsmitgliedern ergeben, werden durch den Vorstand entschieden. Gegen diese Entscheidung ist ein Einspruch an den ÖEHV als zweite und letzte Instanz möglich.

(2) Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes, bei denen der Vorstand selbst Partei ist, werden unanfechtbar durch das Schiedsgericht des ÖEHV entschieden.

(3) In allen übrigen Fällen finden die Satzungen und sonstigen Bestimmungen des ÖEHV Anwendung.

§ 20 Auflösung des Landesverbandes
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einer hierzu einberufenen
Generalversammlung mit 4/5 - Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Landesverbandsmitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluss ist binnen 24 Stunden dem Vorstand des ÖEHV zur Kenntnis zu bringen.

(2) Sinkt die Anzahl der Vereine eines Landesverbandes unter drei, erfolgt die Auflösung des Landesverbandes durch den Vorstand des ÖEHV.

(3) Bei Auflösung des Landesverbandes wird dessen Vermögen dem ÖEHV übergeben, welcher verpflichtet ist, dieses Vermögen zur Förderung des Eishockey- bzw. Inlinesportes im bisherigen Landesverbandsbereich zu verwenden.

(4) Allfällige Schulden des Landesverbandes sind von jenen Mitgliedern, die dem
Landesverband im letzten Verbandsjahr angehört haben, zu gleichen Teilen zu übernehmen.